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Bei technischen Problemstellungen in unseren Fachbereichen präzisieren wir die Planung durch Detaillösungen, die direkt auf der Baustelle umgesetzt werden können. Bei Bedarf klären wir die notwendigen Punkte mit Zulassungsstellen, Behörden oder mit anderen Verantwortlichen. Wenn Sie Bedarf an einer baubegleitenden Prüfung und Abnahmevorbereitung haben, sprechen Sie uns an. Wir erstellen Ihnen gerne eine Angebot über unsere Dienstleistungen und Honorarsätze.
Unsere Schwerpunkte im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz
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Die Teilabnahme Die "unechte" Teilabnahme nach VOB 2000 Teil B, § 4, Nr. 10 dient als Mittel der Beweissicherung. Im Rahmen der Neufassung der VOB 2000 ist § 12 Nr. 2 b VOB/ B entfallen. Die Regelung wird ersetzt durch den neu in der VOB 2000 Teil B eingeführten § 4, Nr. 10. Die Zuordnung zu § 4 VOB 2000 Teil B, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Bauausführung regelt, ist systemgerecht, denn die sogenannte technische Abnahme des bisherigen § 12 Nr. 2 b VOB/ B ist keine Abnahme im Rechtssinne, worunter die rechtsgeschäftliche Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsrecht verstanden wird. § 4 Nr. 10 VOB 2000 Teil B räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, von Teilen der Leistung die Feststellung ihres Zustands zu verlangen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Damit soll bezweckt werden, Leistungsteile einer technischen Kontrolle dahingehend zu unterziehen, ob sie nicht mangelhaft oder vertragswidrig sind und später die geschuldete Mängelfreiheit des Gesamtwerks beeinträchtigen könnten. Die Feststellung des Leistungszustandes soll damit vor allem der Beweissicherung dienen. Die „unechte” Teilabnahme bewirkt nicht
Diese Punkte bleiben der Schlussabnahme des gesamten Gewerks oder in sich abgeschlossene Teilbereiche eines Gewerks vorbehalten. Beispiel Gleichzeitig sollte die Vorwandinstallation einer Teilabnahme unterzogen werden, wobei die notwendigen Dämmungen und ggf. notwendige Körperschallentkopplungen geprüft werden. Ist dies abgeschlossen, können die Durchführungen und Verkleidungen fachgerecht geschlossen werden. Voraussetzung zur Teilabnahme „vorgezogene Beweissicherung“ im Bereich des Schallschutzes Es wird dringend empfohlen, die Teilabnahme nach VOB Teil B § 4, Nr. 10 als Mittel der Beweissicherung im Werkvertrag zu vereinbaren. Dabei sind die Namen der bevollmächtigten Bauleiter, Zeitpunkt und Informationspflichten (Zeiträume) verbindlich festzulegen. Hinweis Wir können Sie bei der Durchführung der Teilabnahme unterstützen |