Baubegleitende Prüfung und Abnahmevorbereitung des
baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes in der TGA

Bei technischen Problemstellungen in unseren Fachbereichen präzisieren wir die Planung durch Detaillösungen, die direkt auf der Baustelle umgesetzt werden können. Bei Bedarf klären wir die notwendigen Punkte mit Zulassungsstellen, Behörden oder mit anderen Verantwortlichen.

Wenn Sie Bedarf an einer baubegleitenden Prüfung und Abnahmevorbereitung haben, sprechen Sie uns an. Wir erstellen Ihnen gerne eine Angebot über unsere Dienstleistungen und Honorarsätze.

Unsere Schwerpunkte im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz

  • Leitungsanlagen HLS
  • Elektro- Schnittstellen zum Bauwerk
  • Schnittstellen zum Schallschutz und Wärmeschutz
  • Brandschutztechnische Sanierungskonzepte beim Bauen im Bestand

Die Teilabnahme
Was ist eine Teilabnahme?

Die "unechte" Teilabnahme nach VOB 2000 Teil B, § 4, Nr. 10 dient als Mittel der Beweissicherung.
Es handelt sich um eine technische Abnahme zur Beweissicherung. Die früher in § 12 Nr. 2 b VOB / B geregelte „technische Abnahme” stellt keine Abnahme im Rechtssinne dar. Sie soll lediglich die spätere endgültige Abnahme vorbereiten.

Im Rahmen der Neufassung der VOB 2000 ist § 12 Nr. 2 b VOB/ B entfallen. Die Regelung wird ersetzt durch den neu in der VOB 2000 Teil B eingeführten § 4, Nr. 10. Die Zuordnung zu § 4 VOB 2000 Teil B, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Bauausführung regelt, ist systemgerecht, denn die sogenannte technische Abnahme des bisherigen § 12 Nr. 2 b VOB/ B ist keine Abnahme im Rechtssinne, worunter die rechtsgeschäftliche Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsrecht verstanden wird.

§ 4 Nr. 10 VOB 2000 Teil B räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, von Teilen der Leistung die Feststellung ihres Zustands zu verlangen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Damit soll bezweckt werden, Leistungsteile einer technischen Kontrolle dahingehend zu unterziehen, ob sie nicht mangelhaft oder vertragswidrig sind und später die geschuldete Mängelfreiheit des Gesamtwerks beeinträchtigen könnten.

Die Feststellung des Leistungszustandes soll damit vor allem der Beweissicherung dienen.
Das Protokoll der Teilabnahme und die Bilder dienen als spätere Beweise über die fachgerechte Ausführung, wenn nachträglich Mängel entstehen und gerügt werden, insbesondere wenn diese Teilbereiche nicht mehr sichtbar sind.

Die „unechte” Teilabnahme bewirkt nicht

  • Den Start der Gewährleistungsfristen
  • Zahlungsverpflichtungen für fertiggestellte Teilbereiche

Diese Punkte bleiben der Schlussabnahme des gesamten Gewerks oder in sich abgeschlossene Teilbereiche eines Gewerks vorbehalten.

Beispiel
Eine Vorwandinstallation mit Leitungsdurchführungen nach dem Deckenabschottungsprinzip mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten wird erstellt. Vor dem Verschließen der Deckendurchführung wird die Teilabnahme zur Feststellung des Leistungsstandes des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes durchgeführt. Dabei ist die fachgerechte Ausführung gemäß Ausschreibung insbesondere der lückenlosen Körperschalldämmung und des vorbeugenden Brandschutzes zu beachten. Es ist dem Installateur zu empfehlen, die betreffende Situation z.B. mit einer Digitalkamera inklusive Datum und Uhrzeit zu dokumentieren und ein Abnahmeprotokoll, von beiden Seiten unterschrieben, anzufertigen.

Gleichzeitig sollte die Vorwandinstallation einer Teilabnahme unterzogen werden, wobei die notwendigen Dämmungen und ggf. notwendige Körperschallentkopplungen geprüft werden. Ist dies abgeschlossen, können die Durchführungen und Verkleidungen fachgerecht geschlossen werden.

Voraussetzung zur Teilabnahme „vorgezogene Beweissicherung“ im Bereich des Schallschutzes
In der Fußnote 2 zu DIN 4109/ A1 : 2001- 01 wird die Teilabnahme als Teil der Beweissicherung vor dem Verschließen von Durchführungen und Verkleiden von Vorwandinstallationen, Installationsschächten oder Montage von Unterdecken gefordert.

Es wird dringend empfohlen, die Teilabnahme nach VOB Teil B § 4, Nr. 10 als Mittel der Beweissicherung im Werkvertrag zu vereinbaren. Dabei sind die Namen der bevollmächtigten Bauleiter, Zeitpunkt und Informationspflichten (Zeiträume) verbindlich festzulegen.

Hinweis
Es ist sicherer, die Teilabnahme inklusive der Abwicklungsdetails im Werkvertrag zu vereinbaren. Wenn die Teilabnahme verbindlich vereinbart worden ist, dann muss sie auch wie vereinbart durchgeführt werden, um eventuellen Schadenersatz wegen Mitverschulden zu vermeiden. Wenn die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart ist, kann auch nachträglich die Teilabnahme vereinbart werden.

Wir können Sie bei der Durchführung der Teilabnahme unterstützen
Wenn Sie Interesse an unserer beratenden Dienstleistung, ggf. auch inklusive Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme haben, sprechen Sie uns an. Wir erstellen Ihnen gerne eine Angebot über unsere Dienstleistungen und Honorarsätze.